Verpflegungsmehraufwand: Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Verpflegungsmehraufwand: Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate

Verpflegungsmehraufwand: Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate

Ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz, sodass ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist – allerdings nur innerhalb der Dreimonatsfrist. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nichts anderes als für sonstige auswärts tätige Arbeitnehmer.

 

Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit. Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung. Davon ausgenommen sind lediglich Fahrtätigkeiten.

 

Hinweis: Die Dreimonatsfrist erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Leiharbeitnehmer von seinem Einsatzort erfahren hatte. Maßgeblich ist nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 15.5.2013, Az. VI R 41/12).