Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen schauen die Betriebsprüfer ganz genau hin, ob diese steuerlich anzuerkennen sind. Der Bundesfinanzhof hat nun die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Der Streitfall

Ein Einzelunternehmer betrieb eine stetig wachsende Werbeagentur und beschäftigte zunächst seinen in Frührente befindlichen Vater, später auch seine Mutter. Die Eltern sollten Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen. Dem ist der Bundesfinanzhof jedoch nicht gefolgt.

Entscheidung

Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Allerdings hängt die Intensität der Prüfung, worauf der Bundesfinanzhof hinweist, auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Entscheidend ist, dass der Angehörige die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen obliegenden – Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.