Sozialgerichte entscheiden oft gegen Selbstständigen-Status - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Sozialgerichte entscheiden oft gegen Selbstständigen-Status

Sozialgerichte entscheiden oft gegen Selbstständigen-Status

Nach Sozialversicherungsprüfungen in Betrieben kommt es zunehmend zu Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), wonach eine bisher von den Beteiligten als selbstständig betrachtete Tätigkeit rückwirkend als abhängige Beschäftigung beurteilt wird. Die Klage vor den Sozialgerichten gegen die damit verbundenen hohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen bleibt meist ohne Erfolg.

Honorarverträge mit Ärzten

Ein Anästhesist war aufgrund eines Honorarvertrags gelegentlich als freiberuflicher Vertretungsarzt in einem Krankenhaus tätig und kompensierte damit Versorgungslücken. Er arbeitete für einen festen Stundensatz und war nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Die DRV entschied in einem Statusfeststellungsverfahren, dass der Arzt als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Das Landessozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil abgewiesen und den Status des Vertretungsarztes als Arbeitnehmer bestätigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.2013, L 5 R 3755/11 ).

Interessant an dieser Entscheidung: Nach den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzungskriterien, z.B. Eingliederung in den Betrieb oder persönliche Abhängigkeit, hätte der Arzt eher als Selbstständiger eingestuft werden müssen. Die Richter argumentierten jedoch mit dem ärztlichen Berufsrecht, wonach ein Krankenhaus aus rechtlichen Gründen einen nicht niedergelassenen Arzt nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber als Selbstständigen beauftragen dürfe.

Büro- und Buchhaltungsservice

Eine Industriekauffrau und Bilanzbuchhalterin arbeitete seit 2001 auf selbstständiger Basis für ihren früheren Arbeitgeber. Sie hatte einen Büroservice als Gewerbe angemeldet. Nach einer Betriebsprüfung bei ihrem Auftraggeber, betreffend die Jahre 2005 bis 2008, vertrat die DRV erstmals die Meinung, es handle sich um eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung. Das Landessozialgericht schloss sich dieser Beurteilung an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.4.2013, L 4 R 2078/11 ). Die Entscheidung stehe auch nicht im Widerspruch zur vorangegangenen Betriebsprüfung der Jahre 2001 bis 2004, bei der es keine Beanstandung gegeben hatte. Da damals der Status der Buchhalterin nicht Gegenstand der Prüfung war, könnten aus dem Ergebnis dieser Prüfung keine Rechte für die zukünftige Beurteilung abgeleitet werden.

Cutterin beim Rundfunk

Seit 2002 war eine Cutterin ohne schriftlichen Vertrag beim Rundfunk als freie Mitarbeiterin tätig. Für ihre Einsätze erhielt sie Tagesgagen. Im Jahr 2009 machte sie nach längerer Erkrankung in ihrer Klage geltend, dass sie Arbeitnehmerin sei und auch in Zukunft als solche beschäftigt werden müsse.

Wie die Vorinstanzen gab schließlich auch das Bundesarbeitsgericht der Klage statt. In seinem Urteil macht das Gericht wichtige Aussagen zur Abgrenzung eines Arbeitsvertrags von einem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter (BAG, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 272/12 ). Für ein Arbeitsverhältnis sprach, dass die Cutterin fachlich weisungsgebunden und örtlich gebunden war. Nach Ansicht der Richter bestand kein statusrelevanter fundamentaler Unterschied zwischen der zeitlichen Einbindung von festangestellten und freien Cuttern. Die Rundfunkanstalt musste daher die Cutterin im Umfang von 68 % einer Vollzeitkraft als Arbeitnehmerin weiterbeschäftigen. Das entsprach ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit im Zeitraum 2002 bis 2008.

Das Gericht sah die Berufung auf die Arbeitnehmereigenschaft nach so vielen Jahren der freien Mitarbeit auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder widersprüchlich an. Ein Vertrauenstatbestand sei durch die Hinnahme der Arbeitsbedingungen nicht geschaffen worden.

Quelle: steuertipps.de