Häusliches Arbeitszimmer: Wann liegt ein „anderer Arbeitsplatz“ vor? - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Häusliches Arbeitszimmer: Wann liegt ein „anderer Arbeitsplatz“ vor?

Häusliches Arbeitszimmer: Wann liegt ein „anderer Arbeitsplatz“ vor?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kommt es dabei auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, nicht auf die Möglichkeit, einen solchen einzurichten.

Das Finanzamt hatte den Kostenabzug u.a. mit der Begründung versagt, dass bereits die Möglichkeit der Einrichtung ausreiche. Diese Auffassung auf die Spitze getrieben, so das Finanzgericht Niedersachsen, würde dazu führen, dass alleine ein freier Tisch und ein freier Stuhl ausreichen, um einen anderen Arbeitsplatz zu bejahen.

Durch tragbare Geräte wie ein Handy, einen Laptop und einen transportablen Drucker kann nämlich jederzeit die Möglichkeit eröffnet werden, mit einem Tisch und einem Stuhl einen Arbeitsplatz herzurichten (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2013, Az. 13 K 230/11).