Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein

Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein

 

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen.

 

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

 

Im Streitfall waren nach medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt worden. Diese Zahnaufhellungen sind dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das ist der Fall, wenn Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden sollten.

 

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen.

 

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

 

Im Streitfall waren nach medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt worden. Diese Zahnaufhellungen sind dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das ist der Fall, wenn Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden sollten.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 60/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176695; EuGH-Urteil vom 21.3.2013, Az. C-91/12