GmbH „als zweites Standbein“: Liebhaberei versus Einkünfteerzielungsabsicht - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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GmbH „als zweites Standbein“: Liebhaberei versus Einkünfteerzielungsabsicht

GmbH „als zweites Standbein“: Liebhaberei versus Einkünfteerzielungsabsicht

Wer sein Hobby zum Nebenberuf macht, handelt nicht automatisch ohne Einkünfteerzielungsabsicht. So lautet die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. 

Ein selbstständiger Apotheker betrieb „als zweites Standbein“ ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein-Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erzielte nur Verluste und wurde schon nach kurzer Zeit (rund 18 Monate) aufgelöst. Den Auflösungsverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei. Da der Gesellschafter Hobbytaucher sei, liege die Vermutung nahe, dass das Geschäft eher aus privatem Interesse aufgebaut worden sei. Das Finanzamt bemängelte auch, dass vor der Gründung weder eine Umsatzprognose noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich.

Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht:

  • Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
  • Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben.
  • Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2015, Az. 10 K 546/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145324