Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung

Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist eine längere Strecke nicht deswegen als verkehrsgünstiger anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und eine Zeitersparnis erzielt wird. Da das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sich dies aus anderen Besonderheiten ergibt (z.B. lange Wartezeiten oder häufig auftretende technische Schwierigkeiten bei einer Fährverbindung, Ampelschaltungen etc.). Eine derartige Besonderheit liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern aber nicht vor, weil eine längere Strecke wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Das Finanzgericht konnte vorliegend offen lassen, ob die Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn im Streitfall sind dem Steuerpflichtigen keine Mautgebühren entstanden.

 

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht. Der Steuerpflichtige hat nämlich Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.6.2013, Az. 3 K 56/12, Rev. BFH Az. VI R 49/13).