Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015  gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Dabei müssen Arbeitgeber gewisse Aufzeichnungspflichten beachten, worauf der Deutsche Steuerberaterverband jüngst hingewiesen hat.

Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach dem Mindestlohngesetz für alle in § 2a SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) genannten Wirtschaftszweige (z.B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für alle geringfügig Beschäftigten.

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 22.12.2014

Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn finden Sie auf folgender Seite von Lexware:

http://www.lexware.de/mitarbeiter-und-gehalt/mindestlohn-an-diese-vorgaben-muessen-sie-sich-halten