Elternzeit: Inanspruchnahme bedarf der Schriftform - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Elternzeit: Inanspruchnahme bedarf der Schriftform

Elternzeit: Inanspruchnahme bedarf der Schriftform

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Telefax nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu wahren.

Das Elternzeitverlangen muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die in der Praxis häufig vorkommenden Anträge per E-Mail, Fax oder sogar per SMS sind unwirksam. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmer somit grundsätzlich nicht auf den Sonderkündigungsschutz der Elternzeitler berufen

 

Quelle | BAG, Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185962