Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinnkorrektur bei Nutzungsänderung - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinnkorrektur bei Nutzungsänderung

Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinnkorrektur bei Nutzungsänderung

Einnahmen-Überschussrechner können eine Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr grundsätzlich zu 100 % als Betriebsausgaben absetzen. Aber: Ändert sich der betriebliche Nutzungsumfang in den Folgejahren, kann das Erstjahr geändert werden. Hierauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

Hintergrund:

Bei der Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ist eine Leasingsonderzahlung grundsätzlich nicht sofort abzugsfähig, sondern über die Laufzeit zu verteilen. Demgegenüber können Einnahmen-Überschussrechner eine Sonderzahlung bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen (Zufluss-/Abflussprinzip). Voraussetzung: Die Vertragslaufzeit beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt bei der Einnahmen-Überschussrechnung zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %). Aber auch die zukünftige Nutzung ist zu betrachten. Das bedeutet: Erfolgt eine Nutzungsänderung innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, ist der Steuerbescheid des Zahlungsjahres (anteilig) zu korrigieren, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Beispiel:
Ab Dezember 2013 wird ein Pkw-Leasingvertrag abgeschlossen (Laufzeit 48 Monate). Die Leasingsonderzahlung beträgt 35.000 EUR. Zum Leasingbeginn lag die betriebliche Nutzung bei über 50 %, sodass ein Betriebsausgabenabzug von 35.000 EUR geltend gemacht wurde. Im Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung für 2013 bereits erfolgt ist – erfolgt eine Nutzungsänderung (betriebliche Nutzung unter 10 %).

Wegen der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug in 2013 rückwirkend um 16.770 EUR (23/48 von 35.000 EUR) zu kürzen.

 

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 17/2016 vom 1.9.2016