Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung nur teilweise steuerpflichtig - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung nur teilweise steuerpflichtig

Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung nur teilweise steuerpflichtig

Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Diese Beurteilung des Bundesfinanzhofs ist für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadenersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

Sachverhalt:
In den drei vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten sich Steuerpflichtige an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, sah sich zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadenersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. In 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Steuerpflichtigen an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen. Voraussetzung war, dass die Steuerpflichtigen im Gegenzug ihre Schadenersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung.

Sichtweise der Finanzämter und der Finanzgerichte:

Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit, ob die Zahlungen als Schadenersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

 

Beurteilung des Bundesfinanzhofs:

Der Bundesfinanzhof hat die Ausgangsentscheidungen in allen Fällen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handelt es sich bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Steuerpflichtigen gezahlten Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadenersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit muss das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank hat die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation wegen der zahlreichen Schadenersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem verwarf der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Beachten Sie: Da die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen wurden, müssen sie nun den Veräußerungsgewinn oder -verlust neu ermitteln.

 

Quelle | BFH-Urteile vom 6.9.2016, Az. IX R 44/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190629; Az. IX R 45/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190630; Az. IX R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191095