Für alle Steuerpflichtigen - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Für alle Steuerpflichtigen

Für alle Steuerpflichtigen

Gezielte Verlagerung von privaten Ausgaben zur Minimierung der Steuerbelastung:

In 2018 werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld geringfügig erhöht. Da die Entlastung eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2018 verlagert werden sollten.

Neue Werte in 2018:

Der steuerliche Grundfreibetrag – bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden – wird im nächsten Jahr um 180 EUR auf 9.000 EUR steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend angepasst.

Beachten Sie: Zum Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Jahr 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 nach rechts verschoben.

Der Kinderfreibetrag wird in 2018 um 72 EUR auf 4.788 EUR angehoben. Das Kindergeld steigt um jeweils 2 EUR monatlich pro Kind.

Das sollten Sie bei der Verlagerung von Ausgaben beachten:

Sonderausgaben (z. B. Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Arzneimittel) sind grundsätzlich in dem Jahr in der Steuererklärung anzusetzen, in dem sie gezahlt worden sind. Maßgebend ist das sogenannte Zu- und Abflussprinzip.

Dass die Steuerung der Zahlungen für die steuerliche Entlastung im Privatbereich entscheidend sein kann, musste vor kurzem ein Ehepaar vor dem Bundesfinanzhof (12.7.2017, Az. VI R 36/15) erfahren. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses (165.000 EUR) hatten sie komplett in einem Jahr gezahlt. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war, wirkte sich nur ein Teil der 165.000 EUR steuermindernd aus. Eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre lehnten die Richter ab.

Praxishinweis: Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man auch die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2017 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2018 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2017 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2018 beglichen werden.

Praxishinweis: Fällt in diesem Jahr z. B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen weder zurück- noch vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2018 sinnvoll.

 

here Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: Gestaltungspotenzial sinnvoll nutzen:

Ab 1.1.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. Was es zu beachten gilt und wie hier (bereits jetzt) gestaltet werden kann, zeigt der nachfolgende Überblick.

Neue Wertgrenzen:

Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:

  • Der eigentliche Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410 EUR auf 800 EUR erhöht.

Beachten Sie: Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle anderen Steuerzahler, wie z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter.

  • Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.
  • Auch die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.
Praxishinweis: Bei den vorgenannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgebend. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.

Erwirbt ein Unternehmen im Jahr 2018 GWG, hat es hinsichtlich des Sofortabzugs bzw. der Abschreibung folgende steuerliche Wahlrechte:

Übersicht über die Wahlrechte:
  • Grundsatz: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • bis 250 EUR: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
  • ab 250,01 bis 800 EUR: Sofortabzug oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
  • ab 800,01 bis 1.000 EUR: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Beachten Sie: Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 EUR zu erfassen.

Praxishinweis: Die Wahlrechte gelten nur für die Gewinneinkünfte und damit gleichfalls für bilanzierende Unternehmer sowie für Einnahmen-Überschuss-Rechner.

Im Rahmen der Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kann kein Sammelposten gebildet werden. Hier kann aber ein Sofortabzug als Werbungskosten bei Aufwendungen von bis zu 800 EUR (netto) erfolgen.

Voraussetzungen:

Damit ein GWG vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens,
  • das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar und
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschreiten die normierten Höchstgrenzen nicht.

Bei der Frage, ob das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, helfen die Einkommensteuer-Hinweise (EStH) der Verwaltung weiter. Unter H 6.13 EStH gibt es nämlich ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter.

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind beispielsweise die Einrichtungsgegenstände in Büros und Werkstätten. Demgegenüber sind Peripheriegeräte einer PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar. Sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher fallen jedoch nicht darunter und sind somit „begünstigt“.

Gestaltung durch Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags:

Durch die erhöhten Wertgrenzen kann es sich anbieten, anstehende Investitionen nicht noch in diesem Jahr, sondern erst ab Januar 2018 durchzuführen, um so von einem sofortigen Abzug zu profitieren. Aber auch für Jahre vor 2018 kann die Grenze von 410 EUR „angehoben“ werden. Dies funktioniert durch den 40 %igen Abzug für Investitionsabzugsbeträge.

Beispiel:

Der bilanzierende Einzelunternehmer A hat für den Veranlagungszeitraum 2016 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 1.000 EUR beansprucht. In 2017 erwirbt er ein Notebook mit Anschaffungskosten von 683 EUR.

Frage: Wie kann in diesem Fall gestaltet werden?

A kann (Wahlrecht) dieser Investition den Investitionsabzugsbetrag aus 2016 in Höhe von
273 EUR (683 EUR x 0,4) zuordnen. Demzufolge würden sich die Anschaffungskosten für das Notebook um 273 EUR verringern, sodass ein Betrag von 410 EUR verbleibt, für den in 2017
ein sofortiger Betriebsausgabenabzug erfolgen kann.

Beachten Sie: Von dem Investitionsabzugsbetrag verbleiben somit noch 727 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 genutzt werden können.

 

Rechtsstand | 13.10.2017

Haftungsausschluss:

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.