SEPA - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
330
post-template-default,single,single-post,postid-330,single-format-standard,bridge-core-3.1.0,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-29.9,qode-theme-bridge,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-7.1,vc_responsive

SEPA

Steuerberater Haushaltsführung

SEPA

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA ist seit 2008 für Überweisungen und seit 2009 für Lastschriften nutzbar, bislang parallel zu den nationalen Zahlungssystemen. Mit der Abschaltung der nationalen Zahlungssysteme zum 1.2.2014 wird demnächst der endgültige Schritt zu SEPA vollzogen werden.

Ziel von SEPA ist der einheitlicher Euro Zahlungsverkehrsraum. Teilnehmer sind 28 EU Staaten, sowie weitere EWR Staaten (*komplette Liste der teilnehmenden Staaten s.u.) Von der Umstellung ist jeder betroffen, ob Einzelpersonen, Unternehmen oder Vereine.

Was ändert sich genau ab dem 1. Februar 2014?

Für Verbraucher ist die wichtigste Änderung, dass die IBAN die Kontokennung ersetzt – dies heißt,  dass es künftig gleichgültig  ob für nationale oder  grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften nur noch die IBAN gültig sein wird. Die alte Kontonummer,  sowie die  Bankleitzahl verlieren damit ihre Gültigkeit.

Für Unternehmen und Handel bedeutet die Umstellung einen größeren Änderungsbedarf. Falls die Kunden der Firma Einzugsermächtigungen erteilt haben,  müssen folgende wichtigste Änderungen durchgeführt  werden:

1. Gläubiger Identifikationsnummer beantrage

Für alle Lastschrifteneinzüge ist die Gläuber Identifikationsnummer zwingend notwendig. Der Antrag auf Zuteilung kann kostenfrei bei der Deutschen Bundesbank angefordert werden: http://extranet.bundesbank.de/scp

2. Einen Termin mit der Hausbank vereinbaren

Nach der Zuteilung von Gläubiger Identifikationsnummer muss ein Antrag für die Zulassung zum SEPA-Lastschrifteneinzug gestellt werden. Anschließend müssen bestehende Einzugsermächtigungen und Daueraufträge geändert werden falls die Bank dies nicht automatisch umstellt.

3.Update auf SEPA-fähige Bank und Software vornehmen

4. Basis und Firmenlastschriften wählen

Bei Firmenkunden hat man die Wahl zwischen SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschrift

SEPA-Basislastschriften die vergleichbar mit dem bisherigen System der Bankeinzugsverfahren sind, allerdings hat der Kunde 8 Wochen Widerrufsrecht anstatt wie jetzt 6 Wochen. Hier wird keine neue Einzugsermächtigung erforderlich, allerdings besteht die Mitteilungspflicht gegenüber dem Kunden bezüglich der Umwandlung in SEPA-Basis.

SEPA-Firmenlastschrift die vergleichbar bisherigen Abbuchungsverfahren, der Kunde hat kein Widerrufsrecht. Eine Ausfertigung des SEPA-Firmenlastschrifts muss bei der Bank des Schuldners hinterlegt sein.

Wichtig ist noch zu wissen, dass bei Privatkunden nur SEPA-Basislastschriften  möglich sind. Außerdem verfallen alle SEPA-Mandate wenn sie nicht mehr als 36 Monate genutzt werden. Dies geschieht automatisch.

Außerdem muss beachtet werden, dass man mindestens 14 Tage vor Abbuchung eine Ankündigung an den Schuldner schicken muss. Zwischen Gläubiger und Schuldner kann eine kürzere Abbuchungszeit vereinbart werden, allerdings muss die 14-Tages-Frist für die Ankündigung eingehalten sein.

5. Sonstige Änderungen

Verwendungszweck wird nur noch 140 Zeichen haben, Umlaute sind nicht erlaubt.

Durch diese Änderungen müssen unter anderem AGB, Vertragsmuster, Briefbögen, sowie Rechnungen geändert werden.

 

*SEPA-Länder:

EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Zypern
EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen
weitere Staaten / Gebiete: Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon