Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar

Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar

Leistet der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) ist die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums handelt es sich hierbei nämlich nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn.

 

Diese Sichtweise der Finanzverwaltung gilt unabhängig davon, ob

 

–          der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt oder

 

–          der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist.

 

Beachten Sie: Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen (BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/­13/10001).