Steuerdaten dürfen nicht „ewig“ auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Steuerdaten dürfen nicht „ewig“ auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden

Steuerdaten dürfen nicht „ewig“ auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die Finanzverwaltung digitalisierte Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Verwaltung stattfinden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Speicherung über den Abschluss der Prüfung hinaus nur zulässig, soweit und solange die Daten noch für das Besteuerungsverfahren (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Im Zuge einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Der Steuerpflichtige bestand darauf, dass das Finanzamt diese Daten nicht (wie angekündigt) über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern darf – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2014, Az. VIII R 52/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178876