Bundesfinanzhof verwirft den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Bundesfinanzhof verwirft den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums

Bundesfinanzhof verwirft den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums

Die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies hat aktuell der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden.

Sinn und Zweck:

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach einer gesetzlichen Regelung steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses.

Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen also eine steuerliche Begünstigung.

Entscheidung:

Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber in 1997 entschieden, indem er die gesetzliche Steuerbefreiung abschaffte.

Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Sie verstößt damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Beachten Sie: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat aber auch ausdrücklich klargestellt, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Unberührt bleiben somit individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls (wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen) beruhen.

 

Quelle | BFH, Beschluss vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191755; BFH, PM Nr. 10 vom 7.2.2017; BMF-Schreiben vom 27.3.2003, Az. IV A 6 – S 2140 8/03, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 6 – S 2140/07/10001-01