Für Unternehmer - Senn und Partner - Steuerberater München Zentrum Mitte
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Für Unternehmer

Für Unternehmer

Obacht bei der verkürzten Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen:

Insbesondere zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, welche Unterlagen vernichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf eine Maßnahme durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2017, S. 2143) hinzuweisen. Danach endet die Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen mit dem Erhalt oder dem Versand der Rechnung, wenn sie keine Buchungsbelege sind.

Nimmt die Rechnung jedoch auf den Lieferschein Bezug (z. B. hinsichtlich des Lieferzeitpunkts), wird der Lieferschein zum umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteil und darf auch künftig nicht vorzeitig vernichtet werden!

 

Wichtiges zur Kassen-Nachschau 2018 und zur Verfahrensdokumentation:

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152) erhält die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2018 die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau.

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können Finanzbeamte:

  • ohne vorherige Ankündigung,
  • außerhalb einer Außenprüfung und
  • während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten,

um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen.

Verfahrensdokumentation:

In diesem Zusammenhang ist auch auf die sogenannte Verfahrensdokumentation hinzuweisen. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation.

Beachten Sie: Das Erfordernis einer Verfahrensdokumentation ergibt sich bereits aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD)“. Dieses Schreiben des Bundesfinanzministeriums (14.11.2014, BStBl I 2014, S. 1450) ist bereits seit Anfang 2015 in Kraft. Danach muss für jedes Datenverarbeitungssystem (= DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Praxishinweis: Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Darauf weist die Finanzverwaltung in ihren GoBD ausdrücklich hin.

Dennoch ist (soweit noch nicht erfolgt) dringend anzuraten, eine Verfahrensdokumentation zu verfassen. Denn kommt es neben formellen auch zu materiellen Beanstandungen bei einer Betriebsprüfung, dürfte der Umstand der fehlenden Verfahrensdokumentation „schätzungserhöhend“ wirken.

 

Rechtsstand | 13.10.2017

Haftungsausschluss:

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.