Fehlende Mitunternehmerstellung bei einer Freiberuflerpraxis kann zur Gewerblichkeit führen
Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen. Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies insbesondere bei Arztpraxen negative Folgen haben. Denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus...