Verpflegungsmehraufwand: Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate
Ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz, sodass ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist – allerdings nur innerhalb der Dreimonatsfrist. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nichts anderes als für sonstige...